Dienstag, 14. Februar 2017

YUKOS-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht vom 31.07.2014 ist verfassungswidrig (Entscheidung des russischen Verfassungsgerichtes vom 19.01.2017)




Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstößt also gegen die russische Verfassung und kann somit in Russland nicht anerkannt und vollstreckt werden. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Nach der Entscheidung des EuGH muss Russland den Aktionären einen Schadenersatz i.H.v. 1 866 104 634 Euro und der Gesellschaft i.H.v. 1 299 324 198 Euro dafür zahlen.
Die Steuerbehörde hat die YUKOS-AO eine Steuernachzahlung zzgl. Gebühren und Strafen für Steuerjahr 2000 und 2001 insgesamt auf 566 780 436 Euro veranlagt und vollstreckt, obwohl die Drei-Jahres-Frist verjährt war.
Nach Art. 113 Abs. 1 des russischen Steuergesetzes (in der damaligen Fassung) ist die Haftung wegen Steuerhinterziehung nach drei Jahren - ohne Wenn und Aber - verjährt. Die Hemmung der Verjährung im Steuergesetzbuch war damals noch nicht vorgesehen, sowie auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Steuerschulden.  
Das Verjährungshemmung-Problem
Problematisch ist in dem Fall, dass in dem Zeitpunkt der Entscheidung der Steuerbehörde über die Steuernachzahlung die Drei-Jahres-Frist verjährt wurde. Allerdings wurden die Ermittlungen fristgerecht angefangen und der Steuerschuldner systematisch und absichtlich der Lauf der Ermittlungen gestört hat. Diese Tatsache wurde von allen Gerichten und auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt.
Das russische Verfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit des Art. 113 SteuerG Russlands noch im Jahre 2005 bestätigt mit dem Hinweis für den Gesetzgeber, dass er die Hemmung der Verjährung im Steuerrecht gesetzlich regeln muss.
Das Verfassungsgericht sowie in der Entscheidung im Jahre 2005 als auch in der neuen Entscheidung hat angenommen, dass die Störung der Ermittlungen zur Bösgläubigkeit des Steuerschuldners und schließlich zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt hat. Unter anderen muss seiner Ansicht nach ein bösgläubiger Steuerschuldner nicht besser gestellt werden als ein gutgläubiger Steuerschuldner.
Die Entscheidung vom 2005 wurde von einem beteiligten Verfassungsrichter in seiner besonderen Meinung scharf angegriffen. Die gesetzlich nicht vorgesehenen Begriffe wie „Bösgläubigkeit“ oder „Störung der Ermittlungen“ sind seiner Meinung nach bedenklich und somit wird das gesamte Rechtsinstitut der Verjährung von Fristen in Frage gestellt (sehr lesenswerte Stellungnahme).

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